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Rücknahme der Vorbehaltserklärungen Deutschlands zur UN-Kinderrechtskonvention

Posted by R. Lebien (roger) on 29.05.2010
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Neben zahlreichen ausländerrechtlichen Aspekten im Aufenthaltsgesetz betrafen die Vorbehalte auch Grundsätze der elterlichen Sorge, wonach sich Unterzeichner-staaten eigentlich dazu verpflichteten, den Grundsatz sicher zu stellen, das BEIDE ELTERNTEILE für die Pflege und Erziehung der Kinder gemeinsam verantwortlich seien. Dem war die Bundesregierung u.a. mit dem Vorbehalt entgegengetreten, dass sich aus der Ratifizierung nicht ableiten ließe, dass - ohne eine kindeswohlorientierte Betrachtung im Einzelfall - die gemeinsame elterliche Sorge (auch bei ledigen Eltern) Standard sei.

Da ein derartiger Vorbehalt, der insbesondere ledige Väter betrifft, vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbotes, inzwischen als menschenrechtswidrig vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt wurde, folgte der Bundestag dem Rücknahmeantrag des Landes Rheinland-Pfalz diesbezüglich auch konsequent:

"Die Erklärung stellt im Wesentlichen fest, dass (...) die Ausgestaltung des elterlichen Personen-sorgerechts dem Ermessen des innerstaatlichen Gesetzgebers unterstellt bleibt (Punkt II.).

(...)

Es besteht kein Bedürfnis, an der Absicht des Jahres 1992, durch die Erklärung Über- oder Fehlinterpretationen zu vermeiden, festzuhalten. Aufgrund der Völkerrechtskonformität, der deutschen Rechtslage sowie zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen, insbesondere durch die Kind-schaftsrechtsreform, kann auf die Erklärung verzichtet werden.

 

Last changed: 29.05.2010 at 10:45

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